WINTERREIFEN
|
![]() |
WELCHES BUSSGELD DROHT BEI MISSACHTUNG?
Der einfache Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber hinaus erhält man einen Punkt im Fahrererlaubnisregister in Flensburg. Sollten über dies hinaus dritte behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro.
Neben dem Fahrer haftet auch der Fahrzeughalter, der für die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Befreiung des Alpine Symbols gestattet oder zulässt. Der Halter wird mit 75 Euro und ebenfalls einem Punkt in Flensburg belastet.
WANN GILT DIE WINTERREIFENPFLICHT?
Eine generelle Winterreifenpflicht, die an einen bestimmten Zeitraum geknüpft ist, gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen gilt die situative Winterreifenpflicht. Dies bedeutet, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen Winterreifen aufgezogen müssen - also bei Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis sowie Eis- oder Reifglätte. Die Faustformel von Oktober bis Ostern (von O bis O) ist demnach nur ein grober Richtwert, der jedoch keine rechtliche Relevanz besitzt.
Die situative Winterreifenpflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn auf allen Radpositionen Winterreifen montiert sind. Eine Teilbereifung nur der angetriebenen Achse erfüllt die Winterreifenpflicht nicht.
WELCHE REIFEN GELTEN ALS WINTERREIFEN?
Als wintertauglich im Sinne des Gesetzgebers gelten nur Reifen mit dem Alpine Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Diese Reifen erfüllen die einheitlichen Prüfkriterien hinsichtlich Haftung auf nassen und glatten Oberflächen, welche in der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, auch UNECE genannt, festgehalten wurden.

Reifen, die lediglich mit der M+S Kennzeichnung tragen, erfüllen die Winterreifenpflicht nicht. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsregelung erlassen. Durch diese Übergangsregelung dürfen M+S Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, noch bis zum 30. September 2024 verwendet werden.
GIBT ES AUSNAHMEN VON DER WINDERTEIFENPFLICHT?
Folgende Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht befreit:
- einspurige Kraftfahrzeuge, zum Beispiel Motorräder
- Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge
- Gabelstapler im Sinne des § 2 Nr. 18 der Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV)
- motorisierte Krankenfahrstühle laut § 2 Nr. 13 der FZV
- Einsatzfahrzeuge der in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Abs. 3 der StVO genügen
- Spezialfahrzeuge, für die ebenfalls bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 erhältlich sind
Diese, von der Winterreifenpflicht befreiten Fahrzeuge, dürfen allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Sommerreifen fahren.
- vor Beginn jeder Fahrt muss geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen und ob das Ziel auch mit anderen Verkehrsmitteln erreichbar ist
- während der Fahrt ist ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, der in Metern mindestens der Hälfte der Fahrgeschwindigkeit in km/h entspricht (Stichwort: halber Tacho)
- die Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h, sofern fahrzeugbedingt nicht ohnehin eine geringere Geschwindigkeit geboten ist
WIE HOCH IST DIE VORGESCHRIEBENE PROFILTIEFE?
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt einheitlich 1,6 Millimeter (für Sommer- und Winterreifen). Aus Sicherheitsgründen werden jedoch mindestens vier Millimeter empfohlen. Neben der Profiltiefe spielt auch das Reifenalter eine Rolle. Nach spätestens sechs Jahren ist die Gummimischung so hart geworden, dass die Bodenhaftung bei niedrigen Temperaturen nachlässt.
SIND GANZJAHRESREIFEN AUCH IM WINTER AUSREICHEND?
Ganzjahresreifen sind im rechtlichen Sinne Winterreifen, wenn sie das Alpine-Symbol oder die M+S Kennzeichnung (Übergangsfrist beachten) tragen und dürfen somit auch bei winterlichen Straßenverhältnissen gefahren werden. Sollte keines der beiden Kennzeichnungen vorhanden sein, handelt es sich nicht im einen Ganzjahresreifen sondern um einen Sommerreifen.
WELCHE FOLGEN KANN EIN UNFALL MIT SOMMERREIFEN HABEN?
Wird man wegen der Benutzung von Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen in einen Unfall verwickelt, kann dies zu einer erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung aufgrund grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen. Auch in der Haftpflichtversicherung hat das Fehlen von Winterreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen. Auch hier kann es zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen.
